Gekauftes oder geleastes Fahrzeug (LLD/LOA): Welche Auswirkungen hat dies auf die Berechnung der AEN 2025?
Die Steuerreform von 2025 bezüglich des geldwerten Vorteils für Fahrzeuge macht die Wahl der Erwerbsart (Kauf vs. Leasing) noch strategischer. Wie bereits in unserem Artikel„Umfassender Leitfaden zur Berechnung des geldwerten Vorteils 2025“erwähnt, unterscheiden sich die Berechnungsformeln grundlegend voneinander und wirken sich direkt und erheblich auf die Höhe des geldwerten Vorteils aus.
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Inhaltsverzeichnis
Die Berechnung für ein gekauftes Fahrzeug: auf Basis des Kaufpreises
Wenn ein Unternehmen ein gekauftes Fahrzeug zur Verfügung stellt, wird der geldwerte Vorteil auf der Grundlage des Kaufpreises des Fahrzeugs (inkl. MwSt.) berechnet.
Die neuen Pauschalsätze (ohne Kraftstoff), die 2025 gelten, lauten wie folgt:
15 % des Kaufpreises für ein Fahrzeug, das weniger als 5 Jahre alt ist,
10 % des Kaufpreises bei einem Fahrzeug, das älter als 5 Jahre ist.
Beispiel:
Bei einem Fahrzeug, das für 40.000 € inkl. MwSt. gekauft wurde und weniger als 5 Jahre alt ist: Sachleistung = 40.000 € × 15 % = 6.000 € pro Jahr.
Die Berechnung für ein Leasingfahrzeug (LLD/LOA): auf Basis der jährlichen Kosten
Bei einem Fahrzeug, das im Rahmen eines Langzeitmietvertrags (LLD) oder eines Mietkaufvertrags (LOA) von einem Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer bereitgestellt wird, bildet nicht mehr der Kaufpreis die Grundlage für die Berechnung, sondern die jährlichen Gesamtkosten, einschließlich Miete, Wartung und Versicherung.
Der neue Pauschalsatz (ohne Kraftstoff) beträgt:
50 % der jährlichen Gesamtkosten.
Beispiel:
Für ein vergleichbares Fahrzeug mit Gesamtleasingkosten von 9.000 € pro Jahr:
Sachleistung = 9.000 € × 50 % = 4.500 € pro Jahr.
Wissenswertes: Die Obergrenze für Sachleistungen bei Leasingfahrzeugen
Ein wesentlicher und oft wenig bekannter Punkt ausdem BOSS (Amtliches Mitteilungsblatt der Sozialversicherung): Wenn ein einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestelltes Fahrzeug gemietet wird, kann der Betrag des geldwerten Vorteils auf den Betrag begrenzt werden, der berechnet worden wäre, wenn das Fahrzeug gekauft worden wäre.
Konkret bedeutet dies, dass das Unternehmen Folgendes vergleichen kann:
Die Berechnung auf Pauschalbasis (50 % der Kosten),
Die Pauschalberechnung beim Kauf (15 % oder 10 % des Gesamtbetrags, je nach Alter des Fahrzeugs).
Falls das Ergebnis „Einkauf“ niedriger ausfällt, kann rechtlich gesehen dieser geringere Betrag zugrunde gelegt werden, wodurch sich die Bemessungsgrundlage für die Sozialabgaben verringert.
Konkretes Beispiel:
Mietfahrzeug: Gesamtkosten = 9.000 € → Pauschale AEN = 4.500 €.
Gesamtpreis inkl. MwSt. für dasselbe Fahrzeug = 40.000 € (weniger als 5 Jahre alt) → Pauschalbetrag für die AEN = 6.000 €.
In diesem Fall ist die Berechnung (4.500 €) weiterhin günstiger.
Nehmen wir nun höhere jährliche Gesamtkosten an, zum Beispiel 12.000 €:
Sachleistung (Mietwagen) = 12.000 € × 50 % = 6.000 €,
Sachleistung (gekauftes Fahrzeug) = 40.000 € × 15 % = 6.000 €.
Beide Methoden gleichen sich aus, doch sollten die jährlichen Mietkosten weiter steigen, würde die Obergrenze es ermöglichen, maximal 6.000 € einzubehalten, anstatt eines höheren Betrags.
Fazit: Um die Kosten zu optimieren, muss man beim Vermieter unbedingt den Gesamtpreis des Fahrzeugs (inkl. MwSt.) erfragen, um stets prüfen zu können, ob sich eine Obergrenze lohnt.
Im Jahr 2025 gelten zwei Berechnungsmethoden (Pauschalbetrag oder tatsächliche Kosten) zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Nutzung eines Dienstfahrzeugs:
die Pauschale, die zwar einfacher ist, aber nun durch den Zinsanstieg verteuert wurde,
die tatsächliche Situation, die zwar komplexer ist, aber je nach Fahrzeugnutzung möglicherweise genauer und vorteilhafter ist.
Für Mietwagenflotten stellt die im BOSS vorgesehene Obergrenze einen wichtigen Hebel zur Optimierung dar, mit dem eine zu hohe Bewertung der AEN im Verhältnis zum Anschaffungswert des Fahrzeugs vermieden werden kann.
Im Jahr 2025 ist die Wahl des Antriebs nicht mehr nur eine Frage der technologischen Präferenz, sondern eine echte strategische Entscheidung. Die Reform der Sachbezüge verschiebt die Verhältnisse: Hybridfahrzeuge verlieren ihre steuerlichen Vorteile, während reine Elektrofahrzeuge sich als einzige noch wirklich vorteilhafte Option durchsetzen.
In der Praxis liegt der Schlüssel darin, vor jederKaufentscheidung systematisch beide Szenarien – Verbrennungsmotor oder Elektroantrieb – zu simulieren. Dieser Vergleich ist unerlässlich, um die steuerlichen Auswirkungen zu begrenzen und die Verwaltung von Firmenfahrzeugen sowohl für das Unternehmen als auch für den Mitarbeiter zu optimieren. Durch die Vorausschau auf die Gesamtkosten jeder Lösung (Anschaffung, Wartung, Verbrauch, Steuern) können Flottenmanager ihre Strategie anpassen und ein Gleichgewicht zwischen Budgetleistung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften wahren.
Über die reine Steuerpolitik hinaus ist dieser Ansatz Teil einer umfassenderen Vision der Unternehmensmobilität: einer nachhaltigen Mobilität, die mit den Umweltzielen und der sozialen Verantwortung der Unternehmen im Einklang steht. Die im Jahr 2025 getroffenen Entscheidungen werden nachhaltige Auswirkungen auf die Gesamtbetriebskosten (TCO) und die Attraktivität des Fuhrparks für die Mitarbeiter haben. Sich die Zeit zu nehmen, jedes Szenario im Lichte der neuen Vorschriften zu bewerten, ist daher keine Option mehr, sondern eine Notwendigkeit, um wirtschaftliche Effizienz und ökologisches Engagement miteinander zu verbinden.
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