Firmenwagen richtig abschreiben: die deutschen AfA-Regeln 2026, beschleunigte Abschreibung für Elektrofahrzeuge, Dienstwagenbesteuerung und Tipps für die Flottenkosten.
Die Abschreibung von Firmenfahrzeugen ist ein wichtiger Bestandteil der Kosten- und Steuerplanung eines Unternehmens. Anders als beispielsweise in Frankreich gibt es in Deutschland jedoch keine nach CO₂-Ausstoß gestaffelten Höchstbeträge für die steuerliche Abschreibung von Pkw. Entscheidend sind stattdessen die Anschaffungskosten, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die gewählte Abschreibungsmethode.
Besonders interessant ist seit 2025 die steuerliche Förderung von Elektromobilität: Für bestimmte betrieblich genutzte Elektrofahrzeuge können Unternehmen bereits 75 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung abschreiben.
Dieser Leitfaden zeigt die wichtigsten Regeln für deutsche Unternehmensflotten im Jahr 2026.
Die Abschreibung eines Firmenfahrzeugs verstehen
Kauft ein Unternehmen ein Fahrzeug für den eigenen Fuhrpark, werden die Anschaffungskosten grundsätzlich nicht sofort vollständig als Betriebsausgabe berücksichtigt. Stattdessen wird das Fahrzeug aktiviert und über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben.
Für Personenkraftwagen und Kombiwagen sieht die amtliche AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums grundsätzlich eine Nutzungsdauer von sechs Jahren vor. Bei linearer Abschreibung werden die Anschaffungskosten entsprechend gleichmäßig über diesen Zeitraum verteilt. Im Anschaffungsjahr erfolgt die normale lineare AfA zeitanteilig nach Monaten.
Wichtig: Eine allgemeine CO₂-abhängige Deckelung der abschreibbaren Anschaffungskosten gibt es in Deutschland nicht.
Drei relevante Abschreibungsmöglichkeiten
Lineare Abschreibung
Die Anschaffungskosten werden gleichmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Bei einem Pkw sind das grundsätzlich sechs Jahre.
Ein Fahrzeug mit Anschaffungskosten von 36.000 € könnte somit mit 6.000 € pro vollem Jahr abgeschrieben werden.
Degressive Abschreibung
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden, ist auch eine degressive Abschreibung möglich.
Dabei dürfen bis zu 30 % des jeweiligen Restbuchwerts pro Jahr abgeschrieben werden, höchstens jedoch das Dreifache des linearen AfA-Satzes. Ein späterer Wechsel zur linearen Abschreibung ist möglich. Diese Regel kann grundsätzlich auch für konventionelle Pkw und Plug-in-Hybride relevant sein.
Beschleunigte Abschreibung für Elektrofahrzeuge
Besonders attraktiv ist die seit Juli 2025 geltende Regel für betriebliche Elektrofahrzeuge. Werden die Voraussetzungen erfüllt und wird das Fahrzeug nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft, können die Anschaffungskosten nach folgendem Schema abgeschrieben werden:
| Jahr | Abschreibung |
|---|---|
| Anschaffungsjahr | 75% |
| 2. Jahr | 10% |
| 3. Jahr | 5% |
| 4. Jahr | 5% |
| 5. Jahr | 3% |
| 6. Jahr | 2% |
Quelle: Bundesfinanzministerium
Anders als bei der normalen linearen Abschreibung wird die 75-prozentige AfA im Anschaffungsjahr nicht monatsweise gekürzt.
Keine CO₂-basierten Abschreibungsgrenzen in Deutschland
Die in anderen europäischen Ländern geltenden Abschreibungshöchstbeträge lassen sich nicht auf Deutschland übertragen.
Bei einem betrieblichen Pkw richtet sich die Abschreibungsbasis grundsätzlich nach den steuerlichen Anschaffungskosten. Ist das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, gehört die abzugsfähige Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten.
Der CO₂-Ausstoß spielt an anderer Stelle dennoch eine Rolle – beispielsweise bei der Kfz-Steuer und bei bestimmten Regelungen zur privaten Nutzung von Elektro- und Plug-in-Hybrid-Dienstwagen.
Der Sonderfall Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybride
Vollelektrische Fahrzeuge
Für reine Elektrofahrzeuge bestehen 2026 gleich mehrere steuerliche Vorteile.
Neben der beschleunigten Abschreibung von 75 % im Anschaffungsjahr profitieren elektrische Dienstwagen auch bei der Besteuerung der privaten Nutzung.
Bei einem reinen Elektro-Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von höchstens 100.000 € wird für die pauschale Dienstwagenbesteuerung nur ein Viertel des Listenpreises angesetzt. Umgangssprachlich wird deshalb häufig von der 0,25-%-Regelung gesprochen. Die Regel gilt für entsprechende Fahrzeuge bei Anschaffung bis Ende 2030.
Darüber hinaus sind reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, bis zu zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit – längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035.
Plug-in-Hybride
Plug-in-Hybride profitieren nicht von der speziellen 75-%-Abschreibung für reine Elektrofahrzeuge. Sie können im entsprechenden Anschaffungszeitraum jedoch grundsätzlich unter die allgemeine degressive AfA fallen.
Bei der privaten Nutzung eines PHEV kann außerdem eine reduzierte Dienstwagenbesteuerung gelten. Für Fahrzeuge, die zwischen 2025 und 2030 angeschafft werden, wird nur die Hälfte des Listenpreises angesetzt, wenn das Fahrzeug entweder höchstens 50 g CO₂/km ausstößt oder eine rein elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern erreicht. Das entspricht bei der pauschalen Methode vereinfacht der bekannten 0,5-%-Regelung.
Abschreibung und Dienstwagenbesteuerung nicht verwechseln
Zwei steuerliche Themen werden bei Firmenfahrzeugen häufig miteinander vermischt:
Die Abschreibung betrifft das Unternehmen und bestimmt, über welchen Zeitraum die Anschaffungskosten als Aufwand berücksichtigt werden.
Die Dienstwagenbesteuerung betrifft dagegen die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs durch Arbeitnehmer oder Unternehmer. Hier kommen beispielsweise die 1-%-, 0,5-%- oder 0,25-%-Regelung beziehungsweise ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zum Einsatz.
Die Grenze von 100.000 € bei Elektrofahrzeugen ist daher keine Abschreibungsgrenze. Sie betrifft die vergünstigte Bewertung der privaten Nutzung.
Wie präzise Flottendaten die Kostensteuerung erleichtern
Für eine zuverlässige Kostenrechnung ist es wichtig zu wissen, wie intensiv einzelne Fahrzeuge tatsächlich genutzt werden. Fahrzeugdaten können dabei wesentlich mehr Transparenz schaffen als isolierte Kilometerstände oder manuell gepflegte Tabellen.
CarFleet von Echoes zentralisiert verfügbare OEM-Daten wie:
- Kilometerstand und Fahrleistung
- Kraftstoff- bzw. Energieverbrauch
- Fahrzeugnutzung und Fahrten
- Tank- oder Ladezustand
- Wartungsinformationen und Fahrzeugstatus
Damit können Fuhrparkmanager die tatsächlichen Kosten und die Nutzung einzelner Fahrzeuge besser vergleichen, wenig genutzte oder besonders kostenintensive Fahrzeuge identifizieren und ihre TCO-Planung verbessern.
Für steuerliche Zwecke ist jedoch wichtig: Fahrzeug- oder GPS-Daten allein ersetzen nicht automatisch ein ordnungsgemäßes steuerliches Fahrtenbuch. Elektronische Fahrtenbücher müssen insbesondere gewährleisten, dass nachträgliche Änderungen nachvollziehbar dokumentiert werden.
Konkrete Berechnungsbeispiele
Beispiel 1 – Elektrofahrzeug mit 42.000 € Anschaffungskosten
Das Fahrzeug wird 2026 angeschafft und erfüllt die Voraussetzungen für die beschleunigte E-Auto-Abschreibung:
- Anschaffungsjahr: 42.000 € × 75 % = 31.500 €
- 2. Jahr: 42.000 € × 10 % = 4.200 €
- 3. Jahr: 42.000 € × 5 % = 2.100 €
- 4. Jahr: 42.000 € × 5 % = 2.100 €
- 5. Jahr: 42.000 € × 3 % = 1.260 €
- 6. Jahr: 42.000 € × 2 % = 840 €
Damit werden bereits im Anschaffungsjahr drei Viertel der Investition steuerlich berücksichtigt.
Beispiel 2 – Verbrennerfahrzeug mit 25.000 € Anschaffungskosten
Bei linearer Abschreibung über sechs Jahre ergibt sich für volle Jahre:
- Abschreibungsbasis: 25.000 €
- Nutzungsdauer: 6 Jahre
- Jährliche lineare AfA: rund 4.167 €
Es gibt dabei keine pauschale deutsche Regel, nach der beispielsweise nur 9.900 € des Fahrzeugwertes abgeschrieben werden dürften.
Wurde das Fahrzeug im begünstigten Zeitraum angeschafft, kann alternativ die allgemeine degressive Abschreibung genutzt werden. Bei einem maximalen AfA-Satz von 30 % könnten bei einer Anschaffung zu Jahresbeginn im ersten Jahr 7.500 € abgeschrieben werden.
Die tatsächliche Steuerersparnis lässt sich daraus jedoch nicht pauschal ableiten. Bei Kapitalgesellschaften beträgt die Körperschaftsteuer 2026 zwar 15 %, hinzu kommen jedoch Solidaritätszuschlag und die vom jeweiligen kommunalen Hebesatz abhängige Gewerbesteuer.
Und was gilt beim Leasing?
Wird das Fahrzeug geleast, schreibt in der Regel nicht der Leasingnehmer das Fahrzeug ab. Bleibt die Leasinggesellschaft rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer, bilanziert sie das Fahrzeug. Der Leasingnehmer behandelt die Leasingraten grundsätzlich als steuerlichen Aufwand.
Je nach Vertragsgestaltung kann das wirtschaftliche Eigentum allerdings auch dem Leasingnehmer zugerechnet werden. Dann gelten andere Bilanzierungs- und Abschreibungsregeln.
Fallstricke, die es zu vermeiden gilt
- Fünf statt sechs Jahre Nutzungsdauer ansetzen. Für normale Pkw nennt die amtliche AfA-Tabelle grundsätzlich sechs Jahre.
- AfA und Dienstwagenbesteuerung vermischen. 0,25 %, 0,5 % und 1 % betreffen die private Nutzung, nicht die Höhe der Abschreibung.
- Plug-in-Hybride wie reine Elektrofahrzeuge behandeln. Die 75-%-Abschreibung gilt nicht allgemein für PHEV.
- Den Anschaffungszeitpunkt übersehen. Die neuen Abschreibungsregeln gelten nur innerhalb der gesetzlich festgelegten Zeiträume.
- Vorsteuer und Anschaffungskosten falsch behandeln. Soweit Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie grundsätzlich nicht zur steuerlichen Abschreibungsbasis.
Elektrofahrzeuge steuerlich besonders attraktiv
Deutschland setzt bei Firmenfahrzeugen nicht auf CO₂-abhängige Abschreibungsdeckel, sondern fördert Investitionen in Elektromobilität vor allem über schnellere Abschreibung und eine günstigere Dienstwagenbesteuerung.
Besonders die Möglichkeit, 75 % der Anschaffungskosten eines begünstigten Elektrofahrzeugs bereits im Anschaffungsjahr abzuschreiben, kann die Investitionsrechnung eines Unternehmens erheblich verändern. Gleichzeitig sollten Fuhrparkverantwortliche steuerliche Effekte nie isoliert betrachten: Anschaffungskosten, Restwert, Energieverbrauch, Wartung, Fahrleistung und tatsächliche Fahrzeugauslastung bestimmen gemeinsam die Total Cost of Ownership.
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Disclaimer: Die aufgeführten Tipps, Berechnungen und Regelungen sind nach bestem Wissen und Gewissen sorgfältig zusammengestellt. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschließlichkeit der Inhalte erhoben. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine juristische Beratung oder Informationen von Ämtern. Sie sind unverbindlich. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass im Streitfall die hier aufgeführten Informationen als Beweis genutzt werden können



